Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag: Was ist üblich?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt es, nach dem Jobwechsel für einen bestimmten Zeitraum bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Es klingt nach einer gravierenden Einschränkung — kommt in deutschen Arbeitsverträgen insgesamt aber seltener vor, als der Begriff vermuten lässt.
Was Marktdaten zeigen
Die Mehrheit der Arbeitsverträge enthält gar kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Wo eines vereinbart ist, hängt die Marktüblichkeit vor allem von einem Detail ab: ob eine Karenzentschädigung dafür vorgesehen ist — also eine finanzielle Ausgleichszahlung für die Zeit, in der die Beschränkung gilt.
- Kein Wettbewerbsverbot vereinbart: die häufigste Konstellation am Markt
- Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung: entspricht der üblichen Ausgestaltung, wo ein Verbot überhaupt vereinbart wird
- Wettbewerbsverbot ohne erkennbare Karenzentschädigung: am Markt ungewöhnlich
Warum die Karenzentschädigung der entscheidende Punkt ist
Ein Wettbewerbsverbot schränkt die eigene Berufsfreiheit für einen bestimmten Zeitraum ein — man kann in der eigenen Branche nicht frei den Arbeitgeber wechseln. Der übliche Ausgleich dafür ist eine Entschädigungszahlung, die diesen Nachteil finanziell kompensiert. Wo ein Verbot ohne diese Kompensation vereinbart ist, kombinieren die meisten Unternehmen dieses in der Praxis dennoch von vornherein mit einer Entschädigung — vermutlich, weil eine Entschädigung branchenüblich mit einem Wettbewerbsverbot zusammen erwartet wird. Deshalb kommt die Kombination „Verbot ohne Zahlung" am Markt so selten vor. Ob eine konkrete Klausel im Einzelfall wirksam ist, kann nur eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht einschätzen.
Für die Einordnung eines eigenen Vertrags lohnt sich deshalb weniger die Frage „gibt es ein Verbot", sondern vor allem: „ist eine Entschädigung dafür vorgesehen, und wie hoch fällt sie aus".
Wie du deinen eigenen Vertrag einordnest
fairvertrag erkennt automatisch, ob ein Wettbewerbsverbot vorliegt und ob eine Karenzentschädigung vereinbart ist, und ordnet beide Aspekte gemeinsam im Marktvergleich ein — als eines von 16 geprüften Merkmalen.
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