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Benefits, an die die wenigsten denken — und wie du sie ansprechen kannst

Obstkorb, Kickertisch, Kaffee-Flatrate — die üblichen Verdächtigen kennt jeder. Interessanter sind die Benefits, an die beim Vertragsgespräch kaum jemand denkt, obwohl sie sich steuerlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen lohnen. Genau das macht sie leichter verhandelbar als eine reine Gehaltserhöhung.

Warum steuerbegünstigte Benefits leichter zu verhandeln sind

Eine Gehaltserhöhung klingt zunächst nach dem direktesten Weg zu mehr Netto — ist für den Arbeitgeber aber auch die teuerste Variante. Auf jeden zusätzlichen Euro Bruttogehalt fallen zusätzliche Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an, und beim Arbeitnehmer kommt nach Lohnsteuer und eigenem Sozialversicherungsanteil oft nur ein Bruchteil netto an. Ein steuerlich begünstigter Sachbezug oder Zuschuss funktioniert anders: Er kostet den Arbeitgeber näherungsweise nur den ausgegebenen Betrag, kommt aber beim Arbeitnehmer nahezu vollständig an, weil weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben anfallen. Für beide Seiten ist das rechnerisch effizienter als dieselbe Summe als Gehaltserhöhung zu vereinbaren — genau das macht solche Benefits zu einem naheliegenden Verhandlungsthema.

JobRad — häufig vorhanden, aber unbekannt

Laut einer Erhebung des Branchenverbands Zukunft Fahrrad (gemeinsam mit Deloitte) sind in Deutschland rund 22,6 Millionen Beschäftigte über ihren Arbeitgeber grundsätzlich für ein Dienstrad-Leasing berechtigt — genutzt wird das Angebot aber nur von etwa 2,4 Millionen, also rund 11 Prozent. Ein großer Teil davon dürfte schlicht nicht wissen, dass es das Angebot beim eigenen Arbeitgeber schon gibt, oder es ist im Vertrag nie ausdrücklich erwähnt.

Konkret nachfragen lohnt sich also unabhängig davon, ob im Vertrag etwas dazu steht — JobRad läuft in vielen Unternehmen über eine separate Rahmenvereinbarung, die im Arbeitsvertrag selbst gar nicht auftaucht.

Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze — und was sich damit kombinieren lässt

Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kann ein Arbeitgeber bis zu 50 Euro pro Monat als Sachbezug (z.B. Gutscheinkarte, Fitnessstudio-Beitrag, Obstkorb-Äquivalent) komplett steuer- und sozialabgabenfrei gewähren — zusätzlich zum Gehalt. Wichtig zu wissen: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Liegt der Wert bei 50,01 Euro statt 50,00 Euro, wird nicht nur der eine Cent, sondern der gesamte Betrag steuerpflichtig. Diese Freigrenzen-Logik ist auch der Grund, warum viele Unternehmen bei der Ausgestaltung sehr genau auf die exakte Grenze achten, statt großzügig etwas darüber zu gehen.

Was viele nicht wissen: Diese 50 Euro lassen sich mit weiteren steuerfreien Kanälen kombinieren, die parallel und unabhängig voneinander laufen — etwa einem ÖPNV-Zuschuss, einer Internetpauschale (ebenfalls bis 50 Euro) oder einem Essenszuschuss (2026 bis zu 7,67 Euro pro Arbeitstag, an bis zu 15 Tagen im Monat). Diese Kanäle sind rechtlich unabhängige Regelungen mit jeweils eigenen Voraussetzungen — deshalb schließen sie sich nicht gegenseitig aus. In Summe kann so ein spürbarer steuerfreier Betrag zusammenkommen, der beim reinen Blick aufs Grundgehalt komplett unsichtbar bleibt.

  • „Gibt es bei uns die Möglichkeit eines steuerfreien Sachbezugs (50 €/Monat)?"
  • „Wird ein ÖPNV- oder Jobticket-Zuschuss angeboten?"
  • „Gibt es eine Internetpauschale für das Homeoffice?"
  • „Läuft ein Essenszuschuss über die Gehaltsabrechnung?"

Weitere Denkanstöße

Auch ein höherer Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge, ein festes Weiterbildungsbudget oder ein Zuschuss zur Kinderbetreuung sind Positionen, die selten von sich aus angeboten, aber oft möglich sind, wenn man gezielt danach fragt — gerade weil sie für Arbeitgeber steuerlich und bei der Sozialversicherung günstiger sind als eine entsprechende Gehaltserhöhung.

Und zum Schluss, mit einem Augenzwinkern: Manche Unternehmen erlauben inzwischen auch den eigenen Hund im Büro. Steuerlich bringt das niemandem etwas — aber als Signal, wie flexibel ein Arbeitgeber tatsächlich tickt, ist es manchmal aufschlussreicher als jede Benefit-Liste. Fragen kostet nichts.

Diese Übersicht dient der Inspiration, nicht als Zusage oder Rechtsanspruch — welche Benefits ein Arbeitgeber anbietet, liegt in dessen Ermessen. Angaben zur Sachbezugsfreigrenze basieren auf § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Stand 2026), die JobRad-Zahlen auf der Erhebung von Zukunft Fahrrad/Deloitte. Für eine steuerliche Einzelfallberatung wende dich an einen Steuerberater.

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